Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Software Studio Warendorf, Inhaber Nico Wargel, Stiftsmarkt 1a, 48231 Warendorf („Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über individuelle Software, Websites und Fotoshootings sowie vereinbarte Hosting-, Wartungs- und Pflegeleistungen.
  2. Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Vereine und andere juristische Personen des Privatrechts. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
  4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch die Unterzeichnung eines Vertrags durch beide Parteien oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Diese AGB gelten, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag auf sie hingewiesen wird, und zwar in der dort genannten Fassung, sonst in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die aktuelle Fassung kann unter softwarestudiowarendorf.de/agb abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden. Frühere Fassungen stellt der Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Art, Umfang, Leistungsmodell und gegebenenfalls Abnahmekriterien ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag und einer etwa vereinbarten Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
  2. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  3. Websites und Web-Anwendungen werden für die bei Abnahme aktuellen Versionen gängiger Browser und Endgeräte umgesetzt. Anpassungen an spätere Änderungen von Browsern, Betriebssystemen, Schnittstellen oder Diensten Dritter, etwa Karten- oder Social-Media-Einbindungen, sind nur im Rahmen eines Wartungsvertrags oder gegen gesonderte Vergütung geschuldet.
  4. Bestimmte Platzierungen in Suchmaschinen, Besucherzahlen oder wirtschaftliche Ergebnisse sind nicht geschuldet, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zugesichert.
  5. Nachträgliche Änderungswünsche werden vor ihrer Umsetzung hinsichtlich Inhalt, Auswirkungen auf Termine und zusätzlicher Vergütung abgestimmt; die Abstimmung soll in Textform erfolgen. Bis zur Einigung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Verzögerungen durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung verlängern betroffene Fristen angemessen. Hierdurch entstehender, nachgewiesener Mehraufwand kann nach vorheriger Information gesondert vergütet werden, soweit der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat. § 642 BGB bleibt unberührt.

§ 5 Inhalte, Rechte Dritter und Rechtstexte

  1. Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich. Texte, die der Auftragnehmer nach Angaben des Auftraggebers formuliert, prüft der Auftraggeber vor der Veröffentlichung auf sachliche Richtigkeit, insbesondere Angaben zu Leistungen und Preisen, und gibt sie frei.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten, insbesondere Texten, Fotos, Videos, Logos und Marken, die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte besitzt und dass die Einwilligungen abgebildeter Personen vorliegen, bei Minderjährigen zusätzlich die der Sorgeberechtigten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Inhalte auf Rechte Dritter zu prüfen.
  3. Werden wegen solcher Inhalte oder wegen fehlender Einwilligungen nach § 6 Absatz 2 Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer geltend gemacht, stellt der Auftraggeber ihn davon einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.
  4. Rechtstexte wie Impressum und Datenschutzerklärung verantwortet der Auftraggeber als Betreiber der Website; der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Vorlagen oder Formulierungsvorschläge des Auftragnehmers ersetzen keine rechtliche Prüfung. Gelieferte oder freigegebene Texte bindet der Auftragnehmer technisch ein. Für die vereinbarte technische Funktion, etwa dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach einer Einwilligung geladen werden, gelten §§ 10 und 11.

§ 6 Fotoshootings

  1. Termin, Ort, Umfang und die Anzahl der gelieferten Bilder ergeben sich aus dem Angebot. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die vereinbarten Räume zugänglich sind und dort fotografiert werden darf.
  2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die abgebildeten Personen, etwa Beschäftigte, Mitglieder oder Kunden, vorab über Zweck und geplante Veröffentlichung informiert sind und, soweit erforderlich, eingewilligt haben, bei Minderjährigen zusätzlich die Sorgeberechtigten. Wer nicht fotografiert werden möchte, wird nicht erkennbar abgebildet. Soll der Auftragnehmer Bilder mit erkennbaren Personen auch als eigene Referenz nutzen, ist dafür eine gesonderte Einwilligung erforderlich; ohne sie nutzt er nur Bilder ohne erkennbare Personen.
  3. Auswahl und Bearbeitung der Bilder erfolgen nach dem gestalterischen Ermessen des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unbearbeitete Aufnahmen und Rohdaten werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 7 Nutzungsrechte und Urhebernennung

  1. Sofern im Angebot kein Buyout ausdrücklich vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Ist statt einer Vergütung für die Erstellung eine laufende monatliche Vergütung vereinbart, besteht das Nutzungsrecht ab der vereinbarten Freischaltung für die Dauer des Vertrags. Ob und wann es dauerhaft auf den Auftraggeber übergeht, etwa nach vollständig bezahlter Mindestlaufzeit, regelt das Angebot oder der Vertrag.
  2. An Fotos umfasst dieses Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Darstellung des eigenen Unternehmens auf der Website, in den Social-Media-Kanälen und in der eigenen Werbung des Auftraggebers. Zuschnitt und Formatanpassungen sind erlaubt. Eine Weitergabe an Dritte zu deren eigener Nutzung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Bis zur vollständigen Zahlung besteht nur ein vorläufiges Nutzungsrecht zu Test- und Abnahmezwecken. Eine produktive Nutzung vorher, etwa die Freischaltung einer Website, ist mit Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt. Hält der Auftraggeber Beträge berechtigt zurück, etwa wegen Mängeln, darf er die Leistung dennoch produktiv nutzen. Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug und zahlt er auch nach einer angemessenen Nachfrist in Textform nicht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; mit dem Rücktritt endet das Nutzungsrecht.
  4. Allgemeine, nicht kundenspezifische Bausteine, Methoden, Bibliotheken und Know-how darf der Auftragnehmer weiterverwenden und weiterentwickeln, soweit keine Rechte des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen. Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers sind davon ausgenommen.
  5. Umfang eines Buyouts, Quellcodeübergabe und Bearbeitungsrechte werden im Angebot oder Vertrag geregelt. Für vorbestehende Komponenten Dritter, etwa Open-Source-Software, Schriften oder Bibliotheken, gelten deren Lizenzbedingungen.
  6. Der Auftragnehmer darf auf erstellten Websites einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft mit Link, etwa in der Fußzeile, und bei eigenen Fotos eine Urhebernennung im Impressum anbringen. Auf Wunsch des Auftraggebers unterbleibt der Hinweis.

§ 8 Vergütung und Zahlung

  1. Es gilt die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag vereinbarte Vergütung. Kosten externer Anbieter, etwa für Domains, Lizenzen oder kostenpflichtige Dienste, sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Der Auftragnehmer wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an und berechnet keine Umsatzsteuer. Vereinbarte Preise sind Nettopreise. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, wird für danach ausgeführte Leistungen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet; der Auftragnehmer teilt dies unverzüglich in Textform mit.
  3. Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen, soweit im Angebot kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist.
  4. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abnahme

  1. Soweit Werkleistungen vereinbart sind, stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft sie innerhalb angemessener Frist und erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter konkreter Angabe der festgestellten Mängel.
  2. Das Werk gilt nach § 640 Abs. 2 BGB auch als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sie werden im Rahmen der Mängelrechte behoben.
  4. Teilabnahmen und Meilensteine können im Angebot oder Vertrag vereinbart werden.

§ 10 Mängelrechte

  1. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den folgenden Maßgaben.
  2. Mängel sind in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zu melden. Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  3. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Störung auf Änderungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte oder auf spätere Änderungen im Sinne von § 3 Absatz 3 zurückgeht.
  4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
  4. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Das gilt nicht, wenn die Datensicherung ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist oder dem Auftraggeber nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. Soweit Leistungen mietvertraglichen Charakter haben, etwa die Bereitstellung von Software oder Speicherplatz zur Nutzung über das Internet, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Hosting, Wartung und Datensicherung

  1. Hosting, Wartung, Backups, Sicherheitsupdates, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Unterstützung bei Sicherheitsvorfällen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind. Reaktionszeiten bezeichnen die Zeit bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung, nicht bis zur Behebung.
  2. Eine bestimmte Verfügbarkeit von Hosting oder anderen Diensten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Für Ausfälle oder Änderungen von Diensten Dritter, etwa Hosting- oder Kartendiensten, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er sie nicht zu vertreten hat; er informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Auswirkungen. Nutzt der Auftraggeber Dienste Dritter mit eigenem Konto, gelten dafür deren Bedingungen.
  3. Die Verantwortung für regelmäßige Sicherungen seiner Daten verbleibt beim Auftraggeber, soweit ihm eine solche Sicherung möglich und zumutbar ist und die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
  4. Inhaber der für den Auftraggeber genutzten Domain ist der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Laufzeit und Kündigung von Hosting- und Wartungsverträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Zugänge sowie dessen Daten, auch die im Betrieb entstandenen, auf Wunsch in einem üblichen Format heraus und unterstützt einen Anbieterwechsel in angemessenem Umfang. Weitergehende Migrationsleistungen werden gesondert vergütet.
  6. Erhält der Auftragnehmer konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte, darf er diese vorläufig sperren, soweit dies erforderlich ist, um eine eigene Haftung zu vermeiden. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltene vertrauliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
  2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, etwa beim Hosting oder bei der Wartung, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.