Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Software Studio Warendorf, Inhaber Nico Wargel, Stiftsmarkt 1a, 48231 Warendorf („Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über individuelle Software, Websites sowie vereinbarte Wartungs- und Pflegeleistungen.
  2. Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Projektvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Der Auftragnehmer handelt als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Rechnungen weisen daher keine Umsatzsteuer aus.

§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, die bei Vertragsschluss geltende Fassung abzurufen oder zu erhalten. Die bloße Veröffentlichung auf dieser Website genügt hierfür nicht.
  4. Im Angebot oder in der Auftragsbestätigung soll die einbezogene Fassung mit Versionsdatum bezeichnet und dem Auftraggeber dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen

  1. Art, Umfang, Leistungsmodell sowie Abnahmekriterien ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer Leistungsbeschreibung oder einem Pflichtenheft.
  2. Nachträgliche Änderungswünsche („Change Requests“) bedürfen einer Vereinbarung in Textform über Inhalt, Auswirkungen auf Termine und zusätzlichen Aufwand. Bis zur Einigung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

§ 4 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Zugänge, Materialien, Entscheidungen und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Verzögerungen durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung verlängern betroffene Fristen angemessen. Hierdurch entstehender, nachgewiesener Mehraufwand kann nach vorheriger Information gesondert vergütet werden, soweit der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 5 Nutzungs- und Lizenzrechte

  1. Sofern im Angebot kein Buyout ausdrücklich vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
  2. Allgemeine, nicht kundenspezifische Bausteine, Methoden, Bibliotheken und Know-how dürfen durch den Auftragnehmer weiterverwendet und weiterentwickelt werden, soweit keine Rechte des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.
  3. Umfang eines Buyouts, Quellcodeübergabe, Bearbeitungsrechte, Open-Source-Komponenten und Drittanbieter-Lizenzen müssen im Angebot oder Projektvertrag ausdrücklich geregelt werden.
  4. Bis zur vollständigen Zahlung besteht nur ein vorläufiges Nutzungsrecht zu vereinbarten Test- und Abnahmezwecken. Eine produktive Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits ausdrücklich freigegeben wurde.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung.
  2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vereinbarter Zusatzaufwand wird nach der im Angebot festgelegten Abrechnungsart vergütet.

§ 7 Abnahme

  1. Soweit Werkleistungen vereinbart sind, stellt der Auftragnehmer die fertiggestellte Leistung bereit und fordert unter Hinweis auf die Folgen des § 640 Abs. 2 BGB zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf.
  2. Äußert sich der Auftraggeber innerhalb einer gesetzten Frist von mindestens zwölf Werktagen nicht und bezeichnet er innerhalb dieser Frist keinen wesentlichen Mangel, gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
  3. Unwesentliche Mängel verhindern die Abnahme nicht. Sie werden im Rahmen der gesetzlichen oder individuell vereinbarten Mängelrechte bearbeitet.
  4. Meilensteine, Teilabnahmen und konkrete Abnahmekriterien sind bei Bedarf im Projektvertrag festzulegen.

§ 8 Mängelrechte

  1. Für Werk- und Dienstleistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen, soweit im konkreten Vertrag keine zulässigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Bei einem behebbaren Mangel ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltene vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
  2. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen.

§ 11 Wartung und Betrieb

  1. Wartung, Hosting, Backups, Sicherheitsupdates, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und Unterstützung bei Sicherheitsvorfällen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Laufzeit und Kündigung gesonderter Wartungs- oder Betriebsverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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